Absatz 2,Die Zivildienstkommission hat mit Bescheid festzustellen, ob eine rechtsgültige Erklärung vorliegt.
Zivildienstgesetz 1986
Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1991,
Paragraph 5 a
01.01.1994
31.12.1993
Paragraph 5 a, (1) Der Zivildienstpflichtige kann der Zivildienstkommission gegenüber schriftlich erklären oder mündlich zu Protokoll geben, daß er den Wehrdienst mit der Waffe nicht mehr aus den im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Gewissensgründen verweigere.