Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Text

Paragraph 4, (1) Der Zivildienst ist in Einrichtungen zu leisten, die auf Antrag ihres Rechtsträgers vom Landeshauptmann durch Bescheid als geeignete Träger des Zivildienstes anerkannt sind.

  1. Absatz 2,In Betracht kommen Einrichtungen
    1. Ziffer eins
      des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,
    2. Ziffer 2
      sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder
    3. Ziffer 3
      sonstiger juristischer Personen, die nicht auf Gewinn berechnet sind und ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben.
  2. Absatz 3,Geeignet ist eine Einrichtung, wenn sie
    1. Ziffer eins
      überwiegend einer Tätigkeit im Sinne des Paragraph 3, dient und
    2. Ziffer 2
      eine dem Wesen des Zivildienstes entsprechende Einschulung, Beschäftigung, Leitung und Betreuung der Zivildienstpflichtigen gewährleistet.
  3. Absatz 4,Die Anerkennung nach Absatz eins, ist vom Landeshauptmann zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      dies der Rechtsträger der Einrichtung beantragt,
    2. Ziffer 2
      die Einrichtung den in den Absatz 2 und 3 festgelegten Voraussetzungen nicht mehr entspricht oder
    3. Ziffer 3
      der Rechtsträger der Einrichtung die ihm nach Abschnitt römisch sechs obliegenden Pflichten nicht erfüllt.
  4. Absatz 5,Die örtliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes richtet sich nach dem Sitz der Einrichtung. Der Landeshauptmann hat vor Erlassung der Bescheide nach Absatz eins und 4 Ziffer 2 und 3 ein Gutachten der Zivildienstoberkommission (Abschnitt römisch sieben) einzuholen. Langt dieses Gutachten nicht binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt seiner Anforderung beim Landeshauptmann ein, so ist dieser berechtigt, seine Entscheidung zu treffen, ohne das Gutachten abzuwarten.
  5. Absatz 6,Der Bundesminister für Inneres hat mindestens einmal jährlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' oder in anderer geeigneter Weise, insbesondere in einem „Verlautbarungsblatt für den Zivildienst'' ein Verzeichnis der als geeignete Träger des Zivildienstes anerkannten Einrichtungen zu veröffentlichen. In das Verzeichnis sind nur solche Einrichtungen aufzunehmen, für die der Rechtsträger dem Bundesminister für Inneres eine Bedarfsanmeldung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, erstattet hat. In das Verzeichnis sind insbesondere der Name des Rechtsträgers und der Einrichtung, die Anzahl der bei der Einrichtung zur Verfügung stehenden Zivildienstplätze und die von den Zivildienstpflichtigen bei der Einrichtung zu erbringenden Tätigkeiten aufzunehmen.
  6. Absatz 7,Das Verzeichnis gemäß Absatz 6, hat der Bundesminister für Inneres vor Veröffentlichung dem Hauptausschuß des Nationalrates zur Kenntnis zu bringen.