Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Beachte

Zum Außerkrafttreten: In der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1991, wurde

zunächst der 31. 12. 1993 festgesetzt (Paragraph 76 a, Absatz eins, idF

Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1991,).

In der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1994, wurde diese Fassung wieder in

Kraft gesetzt (Artikel römisch eins, Ziffer eins und 2).

Text

Paragraph 47, (1) Der Zivildienstrat beschließt in Senaten.

  1. Absatz 2,Jedes Mitglied des Zivildienstrates kann mehreren Senaten angehören.
  2. Absatz 3,Jedem Senat des Zivildienstrates gehören als Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      Der Vorsitzende des Zivildienstrates oder einer seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzender;
    2. Ziffer 2
      ein Vertreter des Bundesministeriums für Inneres als Berichterstatter; dieser muß rechtskundig sein;
    3. Ziffer 3
      zwei Mitglieder auf Vorschlag von solchen Jugendorganisationen oder deren Verbänden, die nach ihren Statuten für die wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen und kulturellen Angelegenheiten der Jugend wirken und nach Zusammensetzung und Mitgliederzahl eine repräsentative Interessenvertretung der österreichischen Jugend darstellen;
    4. Ziffer 4
      zwei weitere Mitglieder, die auf Grund ihrer Ausbildung, beruflichen Tätigkeit und Lebenserfahrung für ihre Aufgabe besonders gut geeignet sind und wenn möglich ein abgeschlossenes Studium der Psychologie aufweisen, und zwar das eine auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, das andere auf Vorschlag des Österreichischen Arbeiterkammertages.
  3. Absatz 4,Verfügungen, die nur den Gang des Verfahrens betreffen oder der Vorbereitung der Beschlußfassung im Senat dienen, hat der Vorsitzende des Zivildienstrates zu erlassen.
  4. Absatz 5,Die Vorschläge nach Absatz 3, Ziffer 3 und 4 sind dem Bundesminister für Inneres zu erstatten. Bei der Bestellung nach Absatz 3, Ziffer eins, ist auf Paragraph 63 a, Absatz 2, des Richterdienstgesetzes 1961, Bundesgesetzblatt Nr. 305, Bedacht zu nehmen. Sofern die in Absatz 3, Ziffer 3 und 4 genannten Stellen der Aufforderung, Ratsmitglieder vorzuschlagen, nicht binnen acht Wochen nachkommen, entfällt für die betreffende Funktionsperiode ihr Vorschlagsrecht.