Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1991,
Text
§ 34b. (1) Der Zivildienstpflichtige, der einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 21 Abs. 1 leistet, hat für die Dauer eines solchen Zivildienstes Anspruch auf Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge, wie er einem Wehrpflichtigen zusteht, der einen außerordentlichen Präsenzdienst gemäß § 2 Abs. 1 lit. a WG leistet.Paragraph 34 b, (1) Der Zivildienstpflichtige, der einen außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 21, Absatz eins, leistet, hat für die Dauer eines solchen Zivildienstes Anspruch auf Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge, wie er einem Wehrpflichtigen zusteht, der einen außerordentlichen Präsenzdienst gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WG leistet.
(2)Absatz 2,Auf die Entschädigung und die Fortzahlung der Dienstbezüge sind die Bestimmungen des VI. Abschnittes des HGG sowie dessen §§ 43, 44 Abs. 1 und 2 und § 45 sinngemäß anzuwenden. Dabei tritt an die StelleAuf die Entschädigung und die Fortzahlung der Dienstbezüge sind die Bestimmungen des römisch sechs. Abschnittes des HGG sowie dessen Paragraphen 43, 44, Absatz eins und 2 und Paragraph 45, sinngemäß anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle
des im § 41 Abs. 2 letzter Satz HGG genannten zuständigen Militärkommandos das Bundesministerium für Inneres unddes im Paragraph 41, Absatz 2, letzter Satz HGG genannten zuständigen Militärkommandos das Bundesministerium für Inneres und
des im § 45 Abs. 3 HGG genannten Bundesministers für Landesverteidigung der Bundesminister für Inneres.des im Paragraph 45, Absatz 3, HGG genannten Bundesministers für Landesverteidigung der Bundesminister für Inneres.