Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34 b

Inkrafttretensdatum

01.06.1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.1992

Text

Paragraph 34 b, (1) Der Zivildienstpflichtige, der einen außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 21, Absatz eins, leistet, hat für die Dauer eines solchen Zivildienstes Anspruch auf Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge, wie er einem Wehrpflichtigen zusteht, der einen außerordentlichen Präsenzdienst gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WG leistet.

  1. Absatz 2,Auf die Entschädigung und die Fortzahlung der Dienstbezüge sind die Bestimmungen des römisch sechs. Abschnittes des HGG sowie dessen Paragraphen 43, 44, Absatz eins und 2 und Paragraph 45, sinngemäß anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle
    1. Ziffer eins
      des im Paragraph 41, Absatz 2, letzter Satz HGG genannten zuständigen Militärkommandos das Bundesministerium für Inneres und
    2. Ziffer 2
      des im Paragraph 45, Absatz 3, HGG genannten Bundesministers für Landesverteidigung der Bundesminister für Inneres.