Absatz 2,Der Rechtsträger der Einrichtung hat für die Verpflegung des Zivildienstleistenden entweder durch einen Küchenbetrieb oder durch Abschluß eines Vertrages mit einem Dritten zu sorgen.
Zivildienstgesetz 1986
Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1991,
Paragraph 28
01.06.1992
31.05.1994
Paragraph 28, (1) Der Zivildienstleistende hat Anspruch
auf unentgeltliche Verpflegung. Er ist verpflichtet, an dieser Verpflegung teilzunehmen, sofern nicht unter Berücksichtigung von Interessen des Zivildienstes oder von in der Person des Zivildienstpflichtigen gelegenen Gründen davon Ausnahmen zugelassen werden.