wenn für die täglichen Fahrten des Zivildienst leistenden die fahrplanmäßige Fahrzeit eines Massenbeförderungsmittels für die Strecke von dem seiner Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Dienstort und zurück zusammen mehr als zwei Stunden beträgt - bei mehreren Wohnsitzen des Zivildienstleistenden (Paragraph 66, der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111 aus 1895,) ist zur Bestimmung der Wegstrecke die jeweils nächstgelegene Wohnung heranzuziehen - oder