Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25 a

Inkrafttretensdatum

01.06.1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.1992

Text

Paragraph 25 a, (1) Dem Zivildienstleistenden gebührt an Stelle der dem Wehrmann nach dem Heeresgebührengesetz 1985 - HGG, Bundesgesetzblatt Nr. 87, zustehenden Ansprüche für Taggeld, Monatsprämie, Unterbringung, Bekleidung und Reinigung der Bekleidung eine Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschläge).

  1. Absatz 2,Die Grundvergütung nach Absatz eins, beträgt monatlich:

  1. Bei einem ordentlichen Zivildienst nach § 8

     Abs. 1 und § 8a Abs. 1 sowie bei einem daran

     anschließenden außerordentlichen Zivildienst

     nach § 8a Abs. 6 ............................           3 102 S

     und

  2. bei einem außerordentlichen Zivildienst nach

     § 21 Abs. 1 .................................           2 922 S.

  (3) Die Zuschläge nach Abs. 1 zur Grundvergütung für erhöhtes

Taggeld betragen monatlich:

  1. Bei Einsätzen nach § 8a Abs. 1 und § 21

     Abs. 1 ......................................             600 S

     und

  2. bei Einsätzen nach § 8a Abs. 6 ..............           1 200 S.

  (4) Soweit der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung für die

nachstehenden Leistungen sorgt, ist die Grundvergütung gemäß Abs. 2

nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 für jeden vollen Monat wie folgt zu

kürzen:

  1. für die Arbeitskleidung um ..................             370 S,

  2. für die Leibwäsche um .......................              88 S,

  3. für die Reinigung der Arbeitskleidung um ....             250 S

     und

  4. für die Reinigung der Leibwäsche um .........             350 S.

  1. Absatz 5,Erstreckt sich der Anspruch nach den Absatz 2 bis 4 nur auf Bruchteile eines Monats, so steht er dem Zivildienstleistenden mit je einem Dreißigstel für jeden Kalendertag dieser Bruchteile zu. Das gilt jedoch nicht, wenn der Zivildienst bis längstens zum 5. des Monats angetreten wird, für die zwischen dem ersten und dem fünften liegenden Tage. In diesem Fall gebührt der Anspruch auch für diese Tage.