Zivildienstgesetz 1986
Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1991,
Paragraph 25 a
01.06.1992
30.06.1992
Paragraph 25 a, (1) Dem Zivildienstleistenden gebührt an Stelle der dem Wehrmann nach dem Heeresgebührengesetz 1985 - HGG, Bundesgesetzblatt Nr. 87, zustehenden Ansprüche für Taggeld, Monatsprämie, Unterbringung, Bekleidung und Reinigung der Bekleidung eine Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschläge).
1. Bei einem ordentlichen Zivildienst nach § 8
Abs. 1 und § 8a Abs. 1 sowie bei einem daran
anschließenden außerordentlichen Zivildienst
nach § 8a Abs. 6 ............................ 3 102 S
und
2. bei einem außerordentlichen Zivildienst nach
§ 21 Abs. 1 ................................. 2 922 S.
(3) Die Zuschläge nach Abs. 1 zur Grundvergütung für erhöhtes
Taggeld betragen monatlich:
1. Bei Einsätzen nach § 8a Abs. 1 und § 21
Abs. 1 ...................................... 600 S
und
2. bei Einsätzen nach § 8a Abs. 6 .............. 1 200 S.
(4) Soweit der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung für die
nachstehenden Leistungen sorgt, ist die Grundvergütung gemäß Abs. 2
nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 für jeden vollen Monat wie folgt zu
kürzen:
1. für die Arbeitskleidung um .................. 370 S,
2. für die Leibwäsche um ....................... 88 S,
3. für die Reinigung der Arbeitskleidung um .... 250 S
und
4. für die Reinigung der Leibwäsche um ......... 350 S.