Die Dienstfreistellung darf im Einzelfall unter Bedachtnahme auf die jeweiligen dienstlichen Erfordernisse bis zu einer Dauer von zwei Werktagen gewährt werden.
Zivildienstgesetz 1986
Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1991,
Paragraph 23 a
01.06.1992
31.12.1993
Paragraph 23 a, (1) Als Anerkennung für besondere Leistungen im Dienst, insbesondere als Ausgleich für Mehrdienstleistungen, kann der Vorgesetzte (Paragraph 38, Absatz 5,) Zivildienstleistende unter folgenden Voraussetzungen vom Dienst freistellen: