Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.06.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Beachte

Zum Außerkrafttreten: In der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1991, wurde

zunächst der 31. 12. 1993 festgesetzt (Paragraph 76 a, Absatz eins, idF

Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1991,).

In der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1994, wurde diese Fassung wieder in

Kraft gesetzt (Artikel römisch eins, Ziffer eins und 2).

Text

Paragraph 8, (1) Der Zivildienstpflichtige ist vom Bundesminister für Inneres einer gemäß Paragraph 4, anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen.

  1. Absatz 2,Der Zuweisungsbescheid ist vom Bundesminister für Inneres bei einer Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst spätestens vier Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes zuzustellen, sofern dies mit dem Zweck des Einsatzes vereinbar ist.
  2. Absatz 3,Zivildienstpflichtige dürfen der Einrichtung in keiner größeren Anzahl zugewiesen werden, als der Rechtsträger durch Bedarfsanmeldung beantragt. Handelt es sich bei dem Rechtsträger um eine Gemeinde, so fällt die Antragstellung in deren eigenen Wirkungsbereich. Das Bundesministerium für Inneres hat den Rechtsträger aufzufordern, innerhalb eines Monats eine Bedarfsanmeldung für den nächsten Zuweisungstermin zu erstatten.
  3. Absatz 4,Einrichtungen, die von einem Streik oder einer Aussperrung betroffen sind, dürfen keine Zivildienstpflichtigen zugewiesen werden.
  4. Absatz 5,Bei der Zuweisung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß dadurch bestehende Arbeitsplätze nicht gefährdet werden oder Arbeitsuchenden das Finden geeigneter Arbeitsplätze nicht erschwert wird.