Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 92,

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Text

Schadenersatz

Paragraph 92, Der Bund haftet für Schäden,

  1. Ziffer eins
    die entstehen, weil eine Sicherheitsbehörde das Einschreiten aufgeschoben hat (Paragraph 23,), soweit die Schäden sonst verhindert hätten werden können;
  2. Ziffer 2
    die beim Gebrauch in Anspruch genommener Sachen zur Abwehr eines gefährlichen Angriffes an diesen Sachen entstehen.
Auf das Verfahren ist das Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 735 aus 1988,, anzuwenden.