Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 91,

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

31.07.1996

Text

Amtsbeschwerde

Paragraph 91, Der Bundesminister für Inneres kann gegen

  1. Ziffer eins
    Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden gemäß den Paragraphen 88 und 89 oder
  2. Ziffer 2
    Entscheidungen der Datenschutzkommission über Beschwerden gemäß Paragraph 90,
sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des Betroffenen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an die Behörde.