Sicherheitspolizeigesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,
BG
Paragraph 87
01.05.1993
30.09.2002
SPG
41/01 Sicherheitsrecht
Jedermann hat Anspruch darauf, daß ihm gegenüber sicherheitspolizeiliche Maßnahmen nur in den Fällen und der Art ausgeübt werden, die dieses Bundesgesetz vorsieht.
06.03.2025
10005792
NOR12063389
N4199117453J