Absatz 2,Hinsichtlich der verarbeiteten erkennungsdienstlichen Daten besteht außerhalb der im Absatz eins, genannten Verfahren kein Recht auf Akteneinsicht.
Sicherheitspolizeigesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,
Paragraph 79
01.05.1993
30.09.2002
Besondere Verfahrensvorschriften
Paragraph 79, (1) In Verfahren gemäß Paragraph 73, Absatz 4 und gemäß Paragraph 74, sind die Vorschriften über die Akteneinsicht (Paragraph 17, AVG) mit der Maßgabe anzuwenden, daß von den verarbeiteten erkennungsdienstlichen Daten weder Abschriften noch Kopien angefertigt werden dürfen.