Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 70

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999

Text

Erkennungsdienstliche Evidenzen

Paragraph 70, (1) Jede Sicherheitsbehörde hat erkennungsdienstliche Daten, die sie im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder anders als gemäß Paragraph 68, Absatz eins, durch eine erkennungsdienstliche Maßnahme ermittelt hat, so lange zu verarbeiten, bis sie zu löschen sind.

  1. Absatz 2,Darüber hinaus kann der Bundesminister für Inneres für Zwecke der regionalen oder überregionalen Zusammenfassung spezieller Daten Sicherheitsbehörden mit Verordnung ermächtigen, der Art nach bestimmte erkennungsdienstliche Daten zu verarbeiten, die im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, sowie einer Maßnahme gemäß Paragraph 66, Absatz eins, von ihnen selbst oder von anderen Behörden ermittelt wurden.
  2. Absatz 3,Jede Sicherheitsbehörde ist ermächtigt, erkennungsdienstliche Daten, die sie verarbeitet hat, zu aktualisieren, wenn sie aktuellere Daten rechtmäßig ermittelt hat.