Absatz eins,Die Sicherheitsbehörden dürfen Namen, Geschlecht, frühere Namen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Namen der Eltern und Aliasdaten eines Menschen ermitteln und im Rahmen einer Zentralen Informationssammlung samt dem für die Speicherung maßgeblichen Grund, allenfalls vorhandenen erkennungsdienstlichen Daten und einem allenfalls erforderlichen Hinweis auf das gebotene Einschreiten für Auskünfte auch an andere Behörden verarbeiten, wenn
- Ziffer einsgegen den Betroffenen ein inländischer richterlicher Befehl oder eine Anordnung des Vorsitzenden eines finanzbehördlichen Spruchsenates zur Ermittlung des Aufenthaltes oder zur Festnahme besteht;
- Ziffer 2gegen den Betroffenen ein sicherheitsbehördlicher Befehl zur Festnahme gemäß Paragraph 177, Absatz eins, Ziffer 2, StPO besteht;
- Ziffer 3gegen den Betroffenen ein Vorführbefehl nach dem Strafvollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, besteht;
- Ziffer 4gegen den Betroffenen ein ausländischer richterlicher Befehl zur Festnahme oder eine andere, nach den Formvorschriften des ersuchenden Staates getroffene Anordnung mit gleicher Rechtswirkung besteht, die im Inland wirksam ist;
- Ziffer 5gegen den Betroffenen im Zusammenhang mit der Abwehr oder Aufklärung gefährlicher Angriffe oder mit der Abwehr bandenmäßiger oder organisierter Kriminalität ermittelt wird;
- Ziffer 6gegen den Betroffenen Ermittlungen im Dienste der Strafrechtspflege eingeleitet worden sind;
- Ziffer 7auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, der Betroffene, dessen Aufenthalt unbekannt ist, habe Selbstmord begangen oder sei Opfer einer Gewalttat oder eines Unfalles geworden;
- Ziffer 8der Betroffene unbekannten Aufenthaltes und auf Grund einer psychischen Behinderung hilflos ist;
- Ziffer 9der Betroffene minderjährig und unbekannten Aufenthaltes ist, sofern ein Ersuchen gemäß Paragraph 146 b, ABGB vorliegt;
- Ziffer 10der Betroffene Opfer einer gerichtlich strafbaren Handlung wurde und die Speicherung, der er ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben muß, der Klärung der Tat oder der Verhinderung anderer Taten dient.