(3)Absatz 3,Die Sicherheitsbehörden sind berechtigt, von den Dienststellen der Gebietskörperschaften, den anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes und den von diesen betriebenen Anstalten die Auskünfte zu verlangen, die sie als wesentliche Voraussetzung für die Abwehr gefährlicher Angriffe oder für die Abwehr bandenmäßiger oder organisierter Kriminalität benötigen. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, die Auskunft zu erteilen; sie muß sich jedoch auf Namen, Geschlecht, Wohnanschrift, Geburtsdatum und Geburtsort sowie auf die von der Sicherheitsbehörde zum Gegenstand der Anfrage gemachten Umstände beschränken. Eine Verweigerung der Auskunft unter Berufung darauf, daß es sich um automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten handelt, ist nur zulässig, wenn die Auskunftsbeschränkung ausdrücklich auch Sicherheitsbehörden gegenüber gilt. Eine Verweigerung der Auskunft ist außerdem zulässig, soweit andere öffentliche Interessen die Abwehrinteressen deutlich überwiegen. Über die Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) hinausgehende sonstige gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit bleiben unberührt.Die Sicherheitsbehörden sind berechtigt, von den Dienststellen der Gebietskörperschaften, den anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes und den von diesen betriebenen Anstalten die Auskünfte zu verlangen, die sie als wesentliche Voraussetzung für die Abwehr gefährlicher Angriffe oder für die Abwehr bandenmäßiger oder organisierter Kriminalität benötigen. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, die Auskunft zu erteilen; sie muß sich jedoch auf Namen, Geschlecht, Wohnanschrift, Geburtsdatum und Geburtsort sowie auf die von der Sicherheitsbehörde zum Gegenstand der Anfrage gemachten Umstände beschränken. Eine Verweigerung der Auskunft unter Berufung darauf, daß es sich um automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten handelt, ist nur zulässig, wenn die Auskunftsbeschränkung ausdrücklich auch Sicherheitsbehörden gegenüber gilt. Eine Verweigerung der Auskunft ist außerdem zulässig, soweit andere öffentliche Interessen die Abwehrinteressen deutlich überwiegen. Über die Amtsverschwiegenheit (Artikel 20, Absatz 3, B-VG) hinausgehende sonstige gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit bleiben unberührt.