Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt,
- Ziffer einsMenschen, die wegen Geisteskrankheit, Schwachsinns oder einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung zurechnungsunfähig sind (Paragraph 11, StGB), oder
- Ziffer 2Unmündige
zum Zwecke der sofortigen Feststellung des Sachverhaltes festzunehmen, wenn sie einer mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlung verdächtig sind und auf frischer Tat betreten werden oder der Verdacht sonst in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Tat entsteht.