Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Text

Auflösung von Besetzungen

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Kommen mehrere Menschen ohne Duldung des Besitzers auf einem Grundstück oder in einem Raum in gemeinsamer Absicht zusammen, ohne daß diese Ansammlung den Bestimmungen des Versammlungsgesetzes 1953 unterliegt, so hat die Sicherheitsbehörde mit Verordnung das Verlassen des Grundstückes oder Raumes anzuordnen und zugleich dessen Betreten zu untersagen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Auflösung der Besetzung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung notwendig ist oder
    2. Ziffer 2
      die Besetzung einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte des Besitzers darstellt und dieser die Auflösung verlangt.
    Die Sicherheitsbehörde hat in diesen Fällen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu ermächtigen, die Besetzer vom Grundstück oder aus dem Raum zu weisen. Für solche Verordnungen gilt Paragraph 36, Absatz 4,
  2. Absatz 2,Sobald eine Besetzung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden verpflichtet, den Ort der Besetzung sofort zu verlassen und auseinanderzugehen.