Absatz eins,Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen vor dem Schutz anderer Güter Vorrang einzuräumen.
Sicherheitspolizeigesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,
BG
Paragraph 28
01.05.1993
30.09.2000
SPG
41/01 Sicherheitsrecht
06.03.2025
10005792
NOR12063330
N4199117394J