Absatz einsDen Sicherheitsbehörden obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung an öffentlichen Orten. Hiebei haben sie auf das Interesse des Einzelnen, seine Grund- und Freiheitsrechte ungehindert auszuüben, besonders Bedacht zu nehmen.
Sicherheitspolizeigesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,
Paragraph 27,
01.05.1993