Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

3. Hauptstück
Begriffsbestimmungen

Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenerforschung

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Eine allgemeine Gefahr besteht
    1. Ziffer eins
      bei einem gefährlichen Angriff (Absatz 2 und 3) oder
    2. Ziffer 2
      sobald sich drei oder mehr Menschen mit dem Vorsatz verbinden, fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen (bandenmäßige oder organisierte Kriminalität).
  2. Absatz 2,Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer
    1. Ziffer eins
      nach dem Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, oder
    2. Ziffer 2
      nach den Paragraphen 12, 14, oder 14a des Suchtgiftgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1951,, oder
    3. Ziffer 3
      nach dem Verbotsgesetz, StGBl. Nr. 13 aus 1945,,
    strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird.
  3. Absatz 3,Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Absatz 2,) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.
  4. Absatz 4,Gefahrenerforschung ist die Feststellung einer Gefahrenquelle und des für die Abwehr einer Gefahr sonst maßgeblichen Sachverhaltes.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR12063318

alte Dokumentnummer

N4199117382J