Sicherheitspolizeigesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,
BG
Paragraph 13
01.05.1993
30.06.2005
SPG
41/01 Sicherheitsrecht
Die formale Behandlung der von den Sicherheitsdirektionen, den Bundespolizeidirektionen und der Bundesgendarmerie zu besorgenden Geschäfte ist vom Bundesminister für Inneres jeweils in einer einheitlichen Kanzleiordnung festzulegen; hiebei ist auch zu bestimmen, in welchem Umfang diese formale Behandlung automationsunterstützt erfolgen darf. Für die Bundespolizeidirektion Wien können, soweit dies wegen der Größe dieser Behörde erforderlich ist, Abweichungen von der sonst für die Bundespolizeidirektionen geltenden Kanzleiordnung vorgesehen werden.
06.03.2025
10005792
NOR12063315
N4199117379J