Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999

Text

Bezirksverwaltungsbehörden

Paragraph 9, (1) Außerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der Bundespolizeidirektionen obliegt die Sicherheitsverwaltung den Bezirksverwaltungsbehörden. Die Bezirksgendarmeriekommanden und ihre nachgeordneten Dienststellen sind diesen bei Besorgung der Sicherheitsverwaltung unterstellt.

  1. Absatz 2,Für die Bezirksverwaltungsbehörde versehen die ihnen unterstellten oder beigegebenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Exekutivdienst.