Absatz 2,Für die Bezirksverwaltungsbehörde versehen die ihnen unterstellten oder beigegebenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Exekutivdienst.
Sicherheitspolizeigesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,
Paragraph 9
01.05.1993
31.08.1999
Bezirksverwaltungsbehörden
Paragraph 9, (1) Außerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der Bundespolizeidirektionen obliegt die Sicherheitsverwaltung den Bezirksverwaltungsbehörden. Die Bezirksgendarmeriekommanden und ihre nachgeordneten Dienststellen sind diesen bei Besorgung der Sicherheitsverwaltung unterstellt.