Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 566/1991Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,
Text
Bundespolizeidirektionen
§ 8. (1) An der Spitze einer Bundespolizeidirektion steht der Polizeidirektor, an der Spitze der Bundespolizeidirektion Wien der Polizeipräsident. Den Exekutivdienst versehen der Polizeidirektor (Polizeipräsident) und die ihm beigegebenen oder zugeteilten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.Paragraph 8, (1) An der Spitze einer Bundespolizeidirektion steht der Polizeidirektor, an der Spitze der Bundespolizeidirektion Wien der Polizeipräsident. Den Exekutivdienst versehen der Polizeidirektor (Polizeipräsident) und die ihm beigegebenen oder zugeteilten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
(2)Absatz 2,In Angelegenheiten des Sachaufwandes, in Personalangelegenheiten sowie in den übrigen die Organisation und Führung einer Bundespolizeidirektion betreffenden Angelegenheiten untersteht der Polizeidirektor (Polizeipräsident) unmittelbar dem Bundesminister für Inneres.