Kurztitel

Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.02.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse haben die Vollstreckungsbehörden an dem Grundsatz festzuhalten, daß jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist.
  2. Absatz 2,Geldleistungen dürfen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.