Absatz eins,Häftlinge haben für jeden Hafttag einen Beitrag zu den Kosten des Vollzuges in der im Strafvollzugsgesetz für Strafgefangene vorgesehenen Höhe zu leisten. Eine solche Verpflichtung entfällt für jeden Tag, an dem der Häftling im Interesse einer Gebietskörperschaft nützliche Arbeit leistet.