Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53 a

Inkrafttretensdatum

01.02.1991

Außerkrafttretensdatum

03.09.1999

Text

Zuständige Behörde

Paragraph 53 a,

Alle Anordnungen und Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe obliegen bis zum Strafantritt der Behörde, die in erster Instanz entschieden hat oder der der Strafvollzug gemäß Paragraph 29 a, übertragen worden ist. Mit Strafantritt stehen diese Anordnungen und Entscheidungen, soweit nicht das Vollzugsgericht zuständig ist, der Verwaltungsbehörde zu, der gemäß Paragraph 53 d, Anmerkung, richtig: Paragraph 53,) der Strafvollzug obliegt (Strafvollzugsbehörde).