Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35,

Inkrafttretensdatum

01.02.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

VStG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

2. Abschnitt: Sicherung des Strafverfahrens und des Strafvollzuges

Festnahme

Paragraph 35,

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn

  1. Ziffer eins
    der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder
  2. Ziffer 2
    begründeter Verdacht besteht, daß er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder
  3. Ziffer 3
    der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2018

Gesetzesnummer

10005770

Dokumentnummer

NOR12063119

alte Dokumentnummer

N4199114082J