BGBl. Nr. 52/1991Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Inkrafttretensdatum
01.02.1991
Außerkrafttretensdatum
30.06.2013
Text
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Verwaltungsübertretungen sind mit Ausnahme des Falles des § 56 von Amts wegen zu verfolgen.Verwaltungsübertretungen sind mit Ausnahme des Falles des Paragraph 56, von Amts wegen zu verfolgen.
(2)Absatz 2,Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.