Absatz eins,Die verwaltungsbehördliche und eine allfällige gerichtliche Verwahrungs- oder Untersuchungshaft sind auf die zu verhängende Strafe insoweit, als sie nicht bereits auf eine andere Strafe angerechnet worden sind, anzurechnen, wenn sie der Täter
- Ziffer einswegen der Tat, für die er bestraft wird, oder
- Ziffer 2sonst nach der Begehung dieser Tat wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung
erlitten hat.