Verwaltungsstrafgesetz 1991
Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,
Paragraph 18
01.02.1991
Verfallene Gegenstände sind, sofern in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist oder die Gegenstände nicht wegen ihrer Beschaffenheit vernichtet werden müssen, nutzbringend zu verwerten. Nähere Vorschriften darüber können durch Verordnung getroffen werden.