Verwaltungsstrafgesetz 1991
BGBl. Nr. 52/1991Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,
§ 11Paragraph 11
01.02.1991
Eine Freiheitsstrafe darf nur verhängt werden, wenn dies notwendig ist, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten.