Absatz eins,Nicht strafbar ist, wer zur Zeit der Tat wegen Bewußtseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln.
Verwaltungsstrafgesetz 1991
Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,
Paragraph 3
01.02.1991