Absatz eins,Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,
Paragraph 72
01.02.1991
31.12.2013