Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67 g

Inkrafttretensdatum

01.02.1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1995

Text

Verkündung des Bescheides

Paragraph 67 g,

Der Bescheid ist stets öffentlich zu verkünden. Überdies ist allen Parteien eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen. Wenn keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, dann kann von der öffentlichen Verkündung des Bescheides Abstand genommen werden, wenn die Einsichtnahme in den Bescheid jedermann gewährleistet ist.