Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67 f

Inkrafttretensdatum

01.02.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Text

Unmittelbarkeit des Verfahrens; Entscheidung

Paragraph 67 f,

  1. Absatz eins,Hat eine Verhandlung stattgefunden, so kann die Entscheidung nur von jenen Mitgliedern des unabhängigen Verwaltungssenates getroffen werden, die an dieser Verhandlung teilgenommen haben. Wenn sich die Zusammensetzung der Kammer geändert hat, ist die Verhandlung zu wiederholen.
  2. Absatz 2,Die Beratung und die Abstimmung der Kammer des unabhängigen Verwaltungssenates sind nicht öffentlich.
  3. Absatz 3,Der Bescheid und seine wesentliche Begründung sind auf Grund der Verhandlung, und zwar, wenn möglich, sogleich nach deren Schluß zu beschließen und zu verkünden.