BGBl. Nr. 51/1991Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 64Paragraph 64
Inkrafttretensdatum
01.02.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Text
§ 64.Paragraph 64,
(1)Absatz eins,Rechtzeitig eingebrachte Berufungen haben aufschiebende Wirkung.
(2)Absatz 2,Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.