Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 64

Inkrafttretensdatum

01.02.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Paragraph 64,

  1. Absatz eins,Rechtzeitig eingebrachte Berufungen haben aufschiebende Wirkung.
  2. Absatz 2,Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.