Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,
Paragraph 54,
01.02.1991
Zur Aufklärung der Sache kann die Behörde auf Antrag oder von Amts wegen auch einen Augenschein, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen, vornehmen.