Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,
Paragraph 51
01.02.1991
Die Paragraphen 48 und 49 sind auch auf die Vernehmung von Beteiligten zum Zweck der Beweisführung anzuwenden, doch gilt der Weigerungsgrund des Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, wegen Gefahr eines Vermögensnachteils nicht.