Absatz einsDas mit der Leitung der mündlichen Verhandlung betraute Verwaltungsorgan (Verhandlungsleiter) hat sich nach Eröffnung der Verhandlung von der Persönlichkeit der Erschienenen zu überzeugen, ihre Stellung als Parteien oder sonst Beteiligte und die etwaige Vertretungsbefugnis zu prüfen und den Gegenstand der Verhandlung darzulegen.