Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,
Paragraph 9,
01.02.1991
Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.