Kurztitel

Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.02.1991

Außerkrafttretensdatum

30.04.1993

Text

Artikel römisch neun

  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      durch ein Verhalten, das Ärgernis zu erregen geeignet ist, die Ordnung an öffentlichen Orten stört,
    2. Ziffer 2
      sich ungeachtet vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einer Militärwache, während sich diese Personen in rechtmäßiger Ausübung des Amtes oder Dienstes befinden, ungestüm benimmt,
    3. Ziffer 3
      sich in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt und in diesem Zustand eine Tat begeht, die ihm außer diesem Zustand als Verwaltungsübertretung zugerechnet würde,
    4. Ziffer 4
      in Angelegenheiten, in denen er nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist, gewerbsmäßig für den Gebrauch vor inländischen oder ausländischen Behörden (Gerichten oder Verwaltungsbehörden) schriftliche Anbringen oder Urkunden verfaßt, einschlägige Auskünfte erteilt, vor inländischen Behörden Parteien vertritt oder sich zu einer dieser Tätigkeiten in schriftlichen oder mündlichen Kundgebungen anbietet (Winkelschreiberei),
    5. Ziffer 5
      sich außer in den Fällen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Einrichtung verschafft, ohne das nach den Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen dieser Einrichtungen festgesetzte Entgelt ordnungsgemäß zu entrichten,
    6. Ziffer 6
      Personen öffentlich allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft oder ihres religiösen Bekenntnisses ungerechtfertigt benachteiligt oder sie hindert, Orte zu betreten oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmt sind,
    7. Ziffer 7
      nationalsozialistisches Gedankengut im Sinne des Verbotsgesetzes, StGBl. Nr. 13 aus 1945,, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1947,, verbreitet,
    begeht, hinsichtlich der Tat nach Ziffer 7, dann, wenn sie nicht gerichtlich strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde in den Fällen der Ziffer eins, 2, 3, 5 und 7 von dieser, mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der Ziffer 7, mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S und mit dem Verfall der Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zu bestrafen. In den Fällen der Ziffer eins, 2 und 3 kann bei Vorliegen erschwerender Umstände anstelle einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen verhängt werden. Im Fall der Ziffer 3, darf jedoch die Strafe nach Art und Maß nicht strenger sein, als sie das Gesetz für die im Rauschzustand begangene Tat androht. Im Fall der Ziffer 7, ist der Versuch strafbar.
  2. Absatz 2,Die Organe der Bundesgendarmerie haben bei der Vollziehung des Absatz eins, als Hilfsorgane der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuschreiten.
  3. Absatz 3,Absatz eins, Ziffer 4, ist nicht anzuwenden, soweit besondere Vorschriften gegen die unbefugte Parteienvertretung bestehen.
  4. Absatz 4,Die Tat nach Absatz eins, Ziffer 5, wird straflos, wenn der Täter bei der Betretung, wenngleich auf Aufforderung, den Fahrpreis und einen in den Tarifbestimmungen der Beförderungsbedingungen etwa vorgesehenen Zuschlag unverzüglich zahlt. Dies gilt auch, wenn der Täter den Fahrpreis und einen in den Tarifbestimmungen oder Beförderungsbedingungen etwa vorgesehenen Zuschlag innerhalb von drei Tagen zahlt, sofern er sich bei der Zahlungsaufforderung im Beförderungsmittel durch eine mit einem Lichtbild ausgestattete öffentliche Urkunde ausweist.
  5. Absatz 5,Wird die Anzeige wegen einer Tat nach Absatz eins, Ziffer 7, vom öffentlichen Ankläger zurückgelegt oder ein gerichtliches Verfahren wegen einer solchen Tat rechtskräftig ohne Schuldspruch des Angezeigten beendet, so ist dies der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser, mitzuteilen. Die Mitteilung obliegt bei Zurücklegung der Anzeige dem öffentlichen Ankläger, in allen anderen Fällen dem Gericht.
  6. Absatz 6,Die Zeit von der Erstattung der Anzeige wegen einer Tat nach Absatz eins, Ziffer 7 bis zum Einlangen der in Absatz 5, genannten Mitteilung bei der zuständigen Verwaltungsbehörde ist in die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) nicht einzurechnen.