Absatz eins,Asylwerber in Bundesbetreuung, die in einem Betreuungsheim des Bundes untergebracht sind, können mit ihrem Einverständnis für Hilfstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen (zB Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung), herangezogen werden.