Grundversorgungsgesetz – Bund 2005
Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,
BG
Paragraph 6
28.07.1991
21.11.2003
GVG-B 2005
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Die näheren Bestimmungen über die Aufnahme, die Ausstellung von Bescheinigungen, das Höchstmaß des für eine private Unterkunft oder für Verköstigung durch Private zur Verfügung stehenden Entgeltes, die Mindestanforderungen für die Beschaffenheit solcher Unterkünfte und die näheren Regelungen über weitere der Sozialhilfe entsprechende Leistungen für Asylwerber sind unter Bedachtnahme auf die Grundsätze menschenwürdiger Behandlung, auf die besondere Situation von Asylwerbern sowie auf spezifische Verhältnisse im Beherbergungsgewerbe durch Verordnung des Bundesministers für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu regeln.
08.06.2018
10005762
NOR12062941
N4199110837X