Kurztitel

Amtshilfe in Kraftfahrangelegenheiten (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10,

Inkrafttretensdatum

01.08.1990

Text

Artikel 10

  1. Absatz einsErsuchen an die Republik Österreich gemäß den Artikel 2,,3,5 und 8 Absatz eins, erster Satz sind schriftlich an die örtlich zuständige Kraftfahrbehörde erster Instanz zu richten. Ersuchen an die Italienische Republik gemäß den Artikel 2,, 3, 5 sind an die örtlich zuständige Präfektur zu richten; gemäß dem Artikel 8, Absatz eins,, erster Satz an das italienische Verkehrsministerium, Generaldirektion für Kraftfahrangelegenheiten, Rechenzentrum.
  2. Absatz 2Die im Artikel 4, vorgesehenen Mitteilungen und Übersendungen erfolgen an die Behörde, die als letzte für das Fahrzeug einen Zulassungsschein ausgestellt hat.
  3. Absatz 3Die in den Artikel 6 und 7 vorgesehenen Mitteilungen und Übersendungen erfolgen in Österreich an die Behörde, die die betreffende Lenkerberechtigung erteilt hat, in Italien an das im Absatz eins, erwähnte Rechenzentrum.
  4. Absatz 4Die Vertragsstaaten teilen einander auf diplomatischem Weg die Bezeichnung und Anschrift der gemäß den Absatz eins bis 3 zuständigen Behörden sowie allfällige Änderungen mit.
  5. Absatz 5Die Vertragsstaaten teilen einander auf diplomatischem Weg die Bezeichnung und Anschrift der Behörden, an die die Ersuchen gemäß Artikel 8, Absatz 2, schriftlich zu richten sind, sowie allfällige Änderungen mit.