Absatz einsErsuchen an die Republik Österreich gemäß den Artikel 2,,3,5 und 8 Absatz eins, erster Satz sind schriftlich an die örtlich zuständige Kraftfahrbehörde erster Instanz zu richten. Ersuchen an die Italienische Republik gemäß den Artikel 2,, 3, 5 sind an die örtlich zuständige Präfektur zu richten; gemäß dem Artikel 8, Absatz eins,, erster Satz an das italienische Verkehrsministerium, Generaldirektion für Kraftfahrangelegenheiten, Rechenzentrum.