Kurztitel

Amtshilfe in Kraftfahrangelegenheiten (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8,

Inkrafttretensdatum

01.08.1990

Text

Artikel 8

  1. Absatz einsDie Behörden der Vertragsstaaten erteilen einander auf Ersuchen Auskunft über zugelassene Fahrzeuge und Besitzer von Lenkerberechtigungen. Private Personen und sonstige Rechtsträger können bei der zuständigen Behörde, in deren Wirkungsbereich sie ihren ordentlichen Wohnsitz oder ihren Aufenthalt bzw. ihren Sitz haben, die Einholung einer derartigen Auskunft vom anderen Vertragsstaat beantragen, wenn sie ein berücksichtigungswürdiges Interesse an der Auskunftserteilung haben.
  2. Absatz 2Im Hinblick auf die Erteilung, die vorübergehende oder endgültige Entziehung einer Lenkerberechtigung erteilen die Vertragsstaaten einander auf Ersuchen Auskunft über die Aufzeichnungen in den für Lenkerberechtigungen bestehenden Nachweisen.
  3. Absatz 3Ersuchen gemäß den Absatz eins und 2 können nur von Behörden gestellt werden. Die Auskünfte, die die Behörden des einen Vertragsstaates erteilen, unterliegen im anderen Vertragsstaat den innerstaatlichen Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit.