Absatz einsDie Behörden der Vertragsstaaten erteilen einander auf Ersuchen Auskunft über zugelassene Fahrzeuge und Besitzer von Lenkerberechtigungen. Private Personen und sonstige Rechtsträger können bei der zuständigen Behörde, in deren Wirkungsbereich sie ihren ordentlichen Wohnsitz oder ihren Aufenthalt bzw. ihren Sitz haben, die Einholung einer derartigen Auskunft vom anderen Vertragsstaat beantragen, wenn sie ein berücksichtigungswürdiges Interesse an der Auskunftserteilung haben.