Kurztitel

Amtshilfe in Kraftfahrangelegenheiten (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6,

Inkrafttretensdatum

01.08.1990

Text

Artikel 6

Ein Vertragsstaat, der auf Grund einer Lenkerberechtigung des anderen Vertragsstaates eine Lenkerberechtigung erteilt, zieht den Führerschein ein und übermittelt ihn unter Mitteilung des erfolgten Austausches dem anderen Vertragsstaat.