Amtshilfe in Kraftfahrangelegenheiten (Italien)
Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1990,
Artikel 6,
01.08.1990
Ein Vertragsstaat, der auf Grund einer Lenkerberechtigung des anderen Vertragsstaates eine Lenkerberechtigung erteilt, zieht den Führerschein ein und übermittelt ihn unter Mitteilung des erfolgten Austausches dem anderen Vertragsstaat.