Absatz einsBescheide von Verwaltungsbehörden eines Vertragsstaates über die vorübergehende oder endgültige Entziehung der Lenkerberechtigung werden vom anderen Vertragsstaat auf Ersuchen auf seinem Staatsgebiet vollstreckt; solche Bescheide sind hinsichtlich der Vollstreckung Bescheiden von Behörden des ersuchten Vertragsstaates gleichgestellt.