Kurztitel

Amtshilfe in Kraftfahrangelegenheiten (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5,

Inkrafttretensdatum

01.08.1990

Text

Artikel 5

  1. Absatz einsBescheide von Verwaltungsbehörden eines Vertragsstaates über die vorübergehende oder endgültige Entziehung der Lenkerberechtigung werden vom anderen Vertragsstaat auf Ersuchen auf seinem Staatsgebiet vollstreckt; solche Bescheide sind hinsichtlich der Vollstreckung Bescheiden von Behörden des ersuchten Vertragsstaates gleichgestellt.
  2. Absatz 2Im Zuge der Vollstreckung zieht der ersuchte Vertragsstaat den Führerschein ein und übermittelt ihn dem ersuchenden Vertragsstaat.