Kurztitel

Amtshilfe in Kraftfahrangelegenheiten (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3,

Inkrafttretensdatum

01.08.1990

Text

Artikel 3

  1. Absatz einsBescheide der Behörden eines Vertragsstaates über die vorübergehende oder endgültige Aufhebung der Gültigkeit von Zulassungsscheinen werden vom anderen Vertragsstaat auf Ersuchen auf seinem Staatsgebiet vollstreckt; solche Bescheide sind hinsichtlich der Vollstreckung Bescheiden von Behörden des ersuchten Vertragsstaates gleichgestellt.
  2. Absatz 2Im Zuge der Vollstreckung zieht der ersuchte Vertragsstaat den Zulassungsschein ein und übermittelt ihn dem ersuchenden Vertragsstaat, wobei die Kennzeichentafeln, falls darum ersucht wurde, vernichtet werden.
  3. Absatz 3Die Absatz eins und 2 gelten sinngemäß auch für die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten oder von Überstellungsfahrten und die dazugehörigen Kennzeichentafeln.