Zustellgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,
Paragraph eins a
01.01.1991
31.12.1998
Wenn die Mitteilung behördlicher Erledigungen telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in einer anderen technisch möglichen Weise an den Empfänger erfolgt, so gilt dies als Zustellung. Hiebei gelten die Paragraphen 6, 7, 8 und 9 sinngemäß sowie die Paragraphen 24 und 26 Absatz 2, Für telegraphische Übermittlungen gilt überdies Paragraph 18, sinngemäß.